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DHBW Heilbronn – Retail Innovation Days und Whitepaper zu „Smart Store 24/7 und Tankstellen/E-Ladeparks“

Der bekannte Personalmangel und die steigenden Personalkosten führen dazu, dass immer mehr Tankstellen- und Tankstellennetzbetreiber sich mit dem Einsatz von Smart Stores oder Automaten als Personalersatz oder –ergänzung an Tankstellen beschäftigen. Das Interesse an diesem Thema zeigte sich auch auf den letzten beiden Tankstellenmessen „uniti expo 2024“ und „Tankstelle & Mittelstand ‘25“. Tatsächlich gibt es inzwischen über 700 Smart Stores in Deutschland, jedoch erst ca. 20 in Verbindung mit Tankstellen oder Ladeparks.

Am 15. und 16. Juli 2025 fanden die von der DHBW Heilbronn veranstalteten Retail Innovation Days mit einem RID Special „Smart Stores 24/7 – Die Kunden im Fokus“ auf dem Bildungscampus in Heilbronn statt. Es gab 20 Vorträge und Diskussionen zu folgenden Themen:

  • Grab & Go, Selfscanning, RFID, App, Smart Fridges
  • Nahversorgung, Direktvermarktung, Travel Retail, Metzger & Bäcker
  • Exklusive Marktforschungsergebnisse (4 Studien), die erstmals auf den Retail Innovation Days präsentiert werden

Alle verfügbaren Präsentationen der Veranstaltung kann man sich unter diesem Link ansehen:

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Terminsache 31.07.2025! – Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme

Wahrscheinlich sind die meisten Tankstellenbetreiber bereits von ihrer Steuerberatung und/oder von ihrer Mineralölgesellschaft auf die so genannte „Kassenmeldepflicht“ hingewiesen worden. Auf die Gefahr hin, dass wir langweilen: Der späteste Termin für die Meldung aller Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist der 31. Juli 2025. Die Meldung ist elektronisch über das ELSTER-Portal abzugeben.

Einige Steuerberater bieten an, die Meldung gegen Honorar zu übernehmen, andere weigern sich. Die Meldung selbst abzugeben, hat für Unternehmer neben der Kostenersparnis den Vorteil, bei späteren Änderungen am Kassensystem notwendige Änderungsmitteilungen dann mit wenigen Eingaben auch selbst vornehmen zu können.

Für die Meldung ist ein ELSTER-Zugang notwendig. Wer ihn noch nicht hat, sollte ihn unverzüglich über www.elster.de/portal/registrierung beantragen, denn bis zum Erhalt der Zugangskennung kann es einige Wochen dauern.

Das Ausfüllen des Meldeformulars ist nicht ganz trivial – weniger wegen des Formulars an sich, sondern wegen der dort geforderten Daten wie bspw. Softwareversionen oder Seriennummern, die die wenigsten Tankstellenbetreiber ohne weiteres zur Hand haben, speziell dann, wenn die Kasse von der eigenen Mineralölgesellschaft gestellt oder vermietet wird.

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Erneut BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Nach seinem die Branche aufregenden Urteil im letzten November hatte sich der 7. Zivilsenat des BGH erneut mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Kundenfahrzeug in einer Waschanlage beschädigt worden war. Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 entschied er dieses Mal zugunsten des beklagten Waschstraßenbetreibers und wies die Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Bonn. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Bonn noch für den Fahrzeugeigentümer entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Waschstraße mit seinem BMW X3 genutzt. Das Auto verfügt, anders als andere BMW-Baureihen, über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer Waschstraße. Nach der Wäsche zeigte sich, dass der Tankdeckel des BMW abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war. Der Kläger verlangte anschließend vom Waschstraßenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 € netto als Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Der BGH sah, wie die Vorinstanz, keinen Verstoß gegen die vertragliche Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, Schäden an Kundenfahrzeugen zu vermeiden. Auszuschließen war eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage “regelkonform”.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...