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Das Tankstellennetz am 30.06.2026

Der EID hat nunmehr sein Sommer-Special „tanken + laden“ (II/2026, 21. September 2026, Stichtag 30. Juni 2026) veröffentlicht, das die Halbjahreszahlen für 2026 enthält. Die Schlagzeile: Das deutsche Straßentankstellennetz hat demnach die 14.000-Stationen-Marke wieder überschritten.

Der EID zählt zum 30. Juni 2026 14.029 Straßentankstellen sowie 358 Autobahntankstellen, zusammen also 14.387 Stationen. Gegenüber dem bisherigen Tiefststand per 1.7.2025 (13.947 Straßentankstellen) entspricht das einem nominellen Plus von 82 Stationen. Die Redaktion des EID rätselt schon: „Wieder mehr als 14.000 Tankstellen – wegen der hohen Preise?“ Die Antwort ist allerdings viel einfacher: Der EID kann nur zählen, was ihm von Unternehmen und Verbänden gemeldet wird. Tatsächlich liegt der Tankstellenbestand in Deutschland erheblich höher: Eine Nachfrage beim Bundeskartellamt über alle an die Markttransparenzstelle (MTS-K) meldenden Tankstellen ergab per 28. April 2026 15.006 Stationen – und selbst das sind wahrscheinlich noch nicht alle, weil sich Tankstellen mit einem Jahresgesamtdurchsatz von 750 Kubikmetern oder weniger auf Antrag von der Meldepflicht befreien lassen können. Der vermeintliche Anstieg im EID-Netz hat also wenig bis nichts mit den hohen Kraftstoffpreisen seit dem Irankrieg zu tun. Es ändert sich vielmehr die Erfassungsbreite: Der EID hat in dieser Ausgabe erstmals Automatenstationen einheitlich mitgezählt. Allein bei Aral kamen dadurch 99 Stationen zusätzlich in die Statistik, was einen tatsächlich leicht schrumpfenden Kern des Netzes statistisch überdeckt. Im Übrigen sehen auch wir die Hauptbedeutung der EID-Erhebung in der Trendbetrachtung, nicht in der Absolutzahl.

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Digitale Aufbewahrung von Entgeltunterlagen ab 1. Januar 2027 verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abführen und Lohnkonten führen, gesetzlich verpflichtet, sämtliche sozialversicherungsrechtlich relevanten Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV zwingend in digitaler Form aufzubewahren. Hintergrund ist die vollständig elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die bereits seit dem Jahr 2023 schrittweise eingeführt wurde. Mit Ablauf der bisherigen Übergangsfristen und Ausnahmegenehmigungen zum Ende des Jahres 2026 entfällt die Möglichkeit, diese Unterlagen lediglich in Papierform vorzuhalten.

Ziel der Führung digitaler Entgeltunterlagen ist es, Betriebsprüfungen effizienter zu gestalten und den Datenaustausch zwischen Unternehmen und den Sozialversicherungsträgern zu vereinfachen. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise vollständig, revisionssicher und jederzeit elektronisch verfügbar sind. Die Unterlagen müssen im Rahmen einer Betriebsprüfung unmittelbar bereitgestellt werden können.

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Das BAG beerdigt das Einwurf-Einschreiben: Neue Risiken bei Kündigungen

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine für alle Arbeitgeber hochrelevante Entscheidung getroffen: Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post im sogenannten „Scan-Verfahren“ begründet keinen Anscheinsbeweis mehr dafür, dass ein Schreiben dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Die Entscheidung betrifft alle Erklärungen, deren Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss – etwa Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

Der Fall

Ein seit Mai 2015 beschäftigter Arbeitnehmer war in den drei Jahren vor seiner Kündigung wiederholt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber hatte ihn zwischen 2020 und 2022 bereits fünfmal zu einem bEM eingeladen; nur einmal kam ein Gespräch zustande. Nachdem der Arbeitnehmer auf eine weitere Einladung im April 2023 nicht reagiert hatte und zwischen Mai und Oktober 2023 erneut über 30 Arbeitstage ausgefallen waren, lud der Arbeitgeber ihn am 11. Oktober 2023 nochmals ein – diesmal per Einwurf-Einschreiben. Ein bEM fand danach nicht statt; der Arbeitgeber kündigte am 15. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024. Der Arbeitnehmer bestritt im Kündigungsschutzprozess, das Einladungsschreiben je erhalten zu haben.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...