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Staatliche Abgaben auf Kraftstoffpreise in Deutschland: Bestandsaufnahme, Europäischer Vergleich und Ausblick auf die THG-Quotenentwicklung bis 2030

Die öffentliche Debatte über Kraftstoffpreise hat seit dem Ausbruch des Krieges gegen den Iran eine neue Qualität erreicht. Medienmeldungen, politische Statements und Verbraucherkommentare richten sich zunehmend gegen die Tankstellenbranche. Trotz unserer Bemühungen, gegenüber der Presse klarzustellen, dass Tankstellen weder Auslöser noch Profiteure der derzeitigen Kraftstoffpreise sind, bekommen Tankstellenbetreiber und deren Personal den Unmut der teilweise auch medial aufgehetzten Kunden zu spüren. Wir nehmen dies zum Anlass, Mitgliedern in diesem Rundschreiben eine umfassende Übersicht über die tatsächliche Struktur der Kraftstoffpreise an die Hand zu geben.

Dieses Dokument soll Betreibern bei einer sachlichen Diskussion helfen. Alle Daten basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und teilweise unseren eigenen Berechnungen.

1. Wie sich der Preis an der Zapfsäule zusammensetzt

Bestandsaufnahme Anfang März 2026 – Benzin (Super 95 / E10) und Diesel (B7)

Der Endpreis eines Liters Kraftstoff setzt sich aus vier Blöcken zusammen: dem Rohölkostenanteil (Marktpreis + Raffinerie + Logistik + Händlermarge, hier stattdessen Provision von Pächtern und Stationären), der Energiesteuer, klimapolitischen Abgaben sowie der Mehrwertsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Größenordnungen und gleichzeitig, was man Tankstellenkunden sagen kann: Vom Benzinpreis gehen über 60 Prozent direkt an Bund und Fiskus – als Energiesteuer, CO₂-Abgabe, THG-Zertifikatkosten und Mehrwertsteuer.

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Bundesweites Verbot des Verkaufs von Lachgas an Minderjährige ab 12. April 2026

Lachgas hatte sich in den letzten Jahren zunehmend zu einer Partydroge für Kinder und Jugendliche entwickelt. Dabei wird es meistens als euphorisierender Stoff über Luftballons eingeatmet. An den damit gerade für Minderjährige verbundenen hohen Gesundheitsrisiken, bspw. Bewusstlosigkeit über Gefrierverletzungen bis hin zu bleibenden Schäden des Nervensystems, gibt es keinerlei medizinische Zweifel. Dennoch wurden diese Kartuschen auch an einigen Tankstellen verkauft.

In manchen Regionen und Bundesländern ist der Verkauf von Lachgas an Kinder und Jugendliche bereits heute verboten. Hamburg hatte ein solches Verbot im Januar 2025 eingeführt, Schleswig-Holstein zog im Juli 2025 nach. Städte wie zum Beispiel Bonn, Frankfurt/M., Hanau, Dortmund und Osnabrück, aber auch der Landkreis Helmstedt haben ähnliche Regelungen auf kommunaler Ebene.

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 12. Januar 2026 (s. Anlage), gilt dieses Verbot ab dem 12. April 2026 bundesweit.

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Doppelte Sozialversicherungsbeiträge für als Sachleistung gewährte Vergütung

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 13.11.2025 entschieden, dass der einem Arbeitnehmer gewährte Sachbezug (z. B. Dienstfahrzeug oder Dienstrad) den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der auf den Sachbezug entfallende Entgeltbetrag jedenfalls im Rahmen der Sozialversicherungsabgaben ein weiteres Mal mit Beiträgen zu versehen und abzuführen.

Der Entscheidung des Gerichtes lagen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten jeweils vereinbart, dass überwiegende Teile der Vergütung nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch die Zurverfügungstellung eines Pkws als Dienstfahrzeug abgegolten werden sollten. Die nach den steuerrechtlichen Regelungen (1 %-Regelung) anzusetzenden Beträge wurden versteuert und hierauf entfallenden Sozialabgaben wurden durch den Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bemängelte diese, dass der Arbeitnehmer den diesem zustehenden Mindestlohn nicht in Geld, sondern ganz oder teilweise als Sachleistung durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges erhalten habe. Sachleistungen seien indes nach dem Mindestlohngesetz zur Erfüllung des Mindestlohns nicht geeignet. Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei der gesamte Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zustehe, unabhängig davon, ob dieser auch zur Auszahlung gelangt wäre. Aus diesem Grund müsse für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben die geleistete Arbeit in Geld zugrunde gelegt werden. Eine Verrechnung mit den bereits wegen der Zurverfügungstellung des Dienstwagens geleisteten Beiträgen habe nicht zu erfolgen.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...