Im März 2026 hatten wir über die ab dem 1. Juli 2026 geltende Rücknahmepflicht für ausgediente E-Zigaretten informiert. Im Zuge weiterer Rückfragen aus dem Mitgliederkreis möchten wir zwei Punkte richtigstellen und ergänzen, die für die praktische Umsetzung an Ihrer Tankstelle von Bedeutung sind.
Rücknahmepflicht gilt auch für Mehrweg-E-Zigaretten
Offenbar hatten wir uns im März in unserem Rundschreiben missverständlich ausgedrückt: Die Rücknahmepflicht ist nicht auf Einweg-Vapes beschränkt. § 17 ElektroG4 sieht ab dem 1. Juli 2026 eine erweiterte Rücknahmemöglichkeit für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer vor, ohne dass es dabei auf die Unterscheidung zwischen Einweg- und Mehrwegprodukten ankommt. Tankstellenbetreiber, die neben Einweg-Vapes auch Mehrweg-Systeme mit austauschbaren Pods oder wiederaufladbaren Akkus im Sortiment führen, müssen ab dem Stichtag folglich auch diese Geräte kostenlos zurücknehmen. Bei der Schulung des Personals und bei der Gestaltung der Kundeninformation ist dies zu berücksichtigen und nicht ausschließlich auf Einweg-Vapes abzustellen.
Bislang nicht bekannte praktische Umsetzungsprobleme: Brandschutz bei der Zwischenlagerung
Nach Veröffentlichung unseres ersten Rundschreibens haben uns mehrere Mitgliedsbetriebe auf eine Einschätzung ihres Versicherers aufmerksam gemacht, die wir Ihnen aus Gründen der Vorsicht nicht vorenthalten möchten. Der Versicherer verweist hierzu auf die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz und macht im Kern geltend, dass bei zurückgegebenen Einweg-E-Zigaretten weder gesichert ist, dass der verbaute Akku vollständig entladen, noch dass das enthaltene Liquid vollständig verbraucht ist. Im Rückgabebereich treffen damit Kunststoff, eine möglicherweise brennbare Flüssigkeit und eine potenzielle Zündquelle in Form des Akkus zusammen. Der Versicherer leitet daraus eigene Brandschutzanforderungen ab, die über die reine Beschaffung eines geeigneten Sammelbehälters hinausgehen, wie wir es in unserem ersten Rundschreiben dargestellt hatten.
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