Neueste Nachrichten

Das Tankstellennetz am 31.12.2025

Der EID hat im Rahmen seines Specials „tanken + laden“ die aktuellen Tankstellenbestandszahlen veröffentlicht. Das deutsche Straßentankstellennetz umfasst danach zum Jahresende 2025 nach Schätzung 13.952 Straßentankstellen sowie 356 Autobahntankstellen, zusammen also 14.308 Stationen. Die Netzentwicklung setzt damit den Trend des ersten Halbjahres 2025 fort, wenn auch in geringerem Tempo: Zum 1. Juli 2025 waren es noch 13.947 Straßentankstellen. Der leichte Zuwachs auf 13.952 zum Jahresende dürfte in erster Linie auf Unschärfen in der Erhebungsmethodik zurückzuführen sein. Ohnehin sehen wir die Hauptbedeutung der Erhebung in der Trendbetrachtung. Der EID kann ganz offensichtlich nicht alle Tankstellen erfassen – ansonsten könnten nicht weit mehr als 14.000 Tankstellen ihre Preise an die MTS-K melden können.

Der EID charakterisiert die Gesamtbewegung mit der Formel „Stunde der Mittelständler“: Während die großen Mineralgesellschaften jeden Standort auf seine Rendite hin überprüfen und im Zweifelsfall abgeben, runden mittelständische Betreiber ihre Netze ab. Der Wirtschaftsverband Fuels und Energie (En2X) hat darauf hingewiesen, dass inzwischen 65 Prozent der deutschen Tankstellen von Gesellschaften oder einzelnen Unternehmern betrieben werden, die nicht an einer Raffinerie beteiligt sind – ein Strukturwandel, der sich in den Zahlen der einzelnen Marken unmittelbar widerspiegelt. Hintergrund sind immer konsequentere Renditevorgaben der großen Gesellschaften für jeden Standort: Glaubt man einer auf dem Uniti Mobility Payment Forum Anfang 2026 gefallenen Aussage, so setzen die A-Gesellschaften pro Standort wohl weniger als 1,6 Millionen Liter Ottokraftstoff im Jahr ab, während es beim gehobenen Mittelstand 2,3 Millionen sind. Absatz- und renditeschwächere Standorte werden verkauft – und von Mittelständlern übernommen.

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MTS-K: Aufhebung der Freistellung zur Angabe des Änderungszeitpunktes bei der Preismeldung

Das Bundeskartellamt hat den ZTG mit Schreiben vom 2. April 2026 gebeten, seinen Mitgliedsverbänden ein Schreiben der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) weiterzuleiten, das zugleich an alle Meldepflichtigen direkt versandt wurde. Das Schreiben der MTS-K betrifft eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Preismeldung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 1. April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) steht.

Das Schreiben der MTS-K richtet sich an die nach § 47k Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 MTSKraftV registrierten Meldepflichtigen. Für unsere Mitglieder ist dabei zunächst klarzustellen, dass Agenturtankstellen in aller Regel nicht selbst meldepflichtig sind – diese Pflicht liegt bei der jeweiligen Mineralölgesellschaft als Vertragspartner. Das Schreiben der MTS-K betrifft daher in erster Linie die Freien Tankstellen, die als eigenständige Meldepflichtige bei der MTS-K registriert sind.

Die MTS-K teilt in ihrem Schreiben folgendes mit:

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Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) – Neue Regeln zur Preissetzung ab 1. April 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz wird heute, am 31. März 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit zum 1. April 2026 in Kraft. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes:

1. Die neue Kernregel: Preiserhöhung nur noch einmal täglich um 12:00 Uhr

Ab dem 1. April 2026 dürfen Tankstellen die Preise für „sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe“ (also nicht nur Super E5, Super E10 und Diesel, wie es im ursprünglichen Entwurf hieß) nur noch einmal am Tag erhöhen – und zwar ausschließlich um 12:00 Uhr mittags. Das Modell ist dem österreichischen Modell nachempfunden und wird dort seit Längerem angewendet.

Im Klartext bedeutet das: Wenn der Preis um 12:00 Uhr angehoben wurde, darf er erst am nächsten Tag um die gleiche Uhrzeit ein zweites Mal nach oben gesetzt werden – egal, ob sich Einkaufspreise in diesem Zeitraum ändert. Umgekehrt gilt: Preissenkungen sind jederzeit und beliebig oft möglich. Daran ändert das Gesetz nichts.

Wer um 12:00 Uhr keinen neuen Preis setzt, dessen bisheriger Preis bleibt weiter gültig – der Erhöhungszeitpunkt muss also nicht zwingend genutzt werden. Allerdings verschiebt sich dann die die nächste Möglichkeit, Preise zu erhöhen, auf den nächsten Tag um 12.00 Uhr.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...